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Muss ein Handwerker aufgrund mangelhaften Materials eine werkvertragliche Leistung gegenüber einem Unternehmer(!) nachbessern, hat er hinsichtlich der Ein-/Ausbaukosten keinen Regressanspruch gegenüber seinem Lieferanten. Das ist anders, wenn das Produkt an einen Verbraucher weiterverkauft wird - solange es nicht weiterverarbeitet wurde.