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BGH-Urteil zu Regressansprüchen: Handwerker zieht zumeist den Kürzeren

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Muss ein Handwerker aufgrund mangelhaften Materials eine werkvertrag­liche Leistung gegenüber einem Unternehmer(!) nachbessern, hat er hin­sichtlich der Ein-/Ausbaukosten keinen Regressanspruch gegenüber seinem Lieferanten. Das ist anders, wenn das Produkt an einen Verbrau­cher weit­erverkauft wird - solange es nicht weiterverarbeitet wurde.

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